Haftung des Erwerbers bei Firmenkauf

Der frühere Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens hatte sich gegenüber einem Dritten zur Unterlassung und für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Später verkaufte er seinen Betrieb. Der Erwerber führte die bisherige Firma unter gleichem Namen fort. Dem Erwerber unterlief der gleiche Wettbewerbsverstoss, der Gegenstand der Unterlassungserklärung des früheren Firmeninhabers war. Der Unterlassungsberechtigte verlangte nun vom Erwerber Zahlung der seinerzeit vereinbarten Vertragsstrafe.

§ 25 Absatz 1, Satz 1 HGB besagt, dass derjenige, der ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb geschäftsbegründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Der Bundesgerichtshof sah keinen Anlass, diese Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Unerheblich war, dass lediglich der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit, nämlich die Unterlassungserklärung vor dem Firmenübergang geschaffen wurde und die eigentliche Bedingung für die Fälligkeit der Vertragsstrafe, nämlich die erneute Zuwiderhandlung nach dem Erwerb eintrat. Der Erwerber ist demnach an die Unterlassungserklärung gebunden und muss die Vertragsstrafe zahlen.

Hinweis: Beim Erwerb einer Einzelfirma sollte sich der Verkäufer daher unbedingt nach eventuell bestehenden Unterlassungsverpflichtungen erkundigen.

Urteil des BGH vom 25.04.1996
1 ZR 58/94

Der Betrieb 1996, 2534

 

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