Haftung bei Fortführung einer Gaststätte
Ein Gastwirt stellt den Betrieb einer Gaststätte in angemieteten Räumen ein. Sein Vater führte das Lokal unter demselben Namen "Laterna" in der Folgezeit in anderen Räumen des Mietobjekts weiter. Der Vermieter nahm daraufhin den "Erwerber" der Gaststätte auf Zahlung der noch ausstehenden Mietverpflichtungen seines Sohnes in Anspruch.Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes, wenn er dieses unter der bisherigen Firma
Beschluss des BGH vom 04.03.1998
II ZB 5/97
NJW-RR 1998, 965
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