Haftung bei Fortführung einer Gaststätte

Ein Gastwirt stellt den Betrieb einer Gaststätte in angemieteten Räumen ein. Sein Vater führte das Lokal unter demselben Namen "Laterna" in der Folgezeit in anderen Räumen des Mietobjekts weiter. Der Vermieter nahm daraufhin den "Erwerber" der Gaststätte auf Zahlung der noch ausstehenden Mietverpflichtungen seines Sohnes in Anspruch.

Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes, wenn er dieses unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Doch der Anspruch des Vermieters scheiterte hier bereits daran, dass durch die Gaststätte kein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betrieben wurde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führten noch weitere Gründe zur Abweisung der Zahlungsklage: Die Fortführung eines Handelsgeschäfts setzt voraus, dass zumindest diejenigen Teile, die den Kern des Unternehmens ausmachen, also den Tätigkeitsbereich bestimmen, mit dem es nach aussen in Erscheinung tritt, auf den Nachfolger übergehen. Fortgeführt werden muss das Unternehmen als betriebsfähige Wirtschaftseinheit. Bei einer Gaststätte gehören zum Kern des Unternehmens zwingend die Gaststättenräume. Hier führte der neue Betreiber der Gaststätte "Laterna" das Lokal jedoch in ganz anderen Räumen fort. In der Übernahme des Gaststättennamens war keine Fortführung der Firma, sondern nur die Weiterverwendung einer Geschäftsbezeichnung zu sehen. Dies reicht zur Anwendung der Haftungsvorschrift des § 25 HGB nicht aus.

Beschluss des BGH vom 04.03.1998
II ZB 5/97

NJW-RR 1998, 965

 

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