Fortführung eines Firmennamens
Aus einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden BGB-Gesellschaft mit dem Phantasienamen "Fugen-S" schied einer der Gesellschafter aus. Der verbleibende Gesellschafter übernahm das gesamte Gesellschaftsvermögen und führte das Unternehmen unter demselben Namen ohne LiquidationDemgegenüber hatte das Oberlandesgericht Nürnberg keine Bedenken gegen die Beibehaltung der Firmenbezeichnung. Das Recht zur Firmenfortführung regelt § 24 Abs. 1 HGB. Diese Vorschrift ist zwar nur auf Vollkaufleute anwendbar, das Gericht
Urteil des OLG Nürnberg vom 04.02.1999
8 U 3465/98
RdW 1999, 308
MDR 1999, 754
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