Fortführung eines Firmennamens

Aus einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden BGB-Gesellschaft mit dem Phantasienamen "Fugen-S" schied einer der Gesellschafter aus. Der verbleibende Gesellschafter übernahm das gesamte Gesellschaftsvermögen und führte das Unternehmen unter demselben Namen ohne Liquidation fort. Der ausgeschiedene Gesellschafter war mit der Weiterverwendung des Firmennamens nicht einverstanden.

Demgegenüber hatte das Oberlandesgericht Nürnberg keine Bedenken gegen die Beibehaltung der Firmenbezeichnung. Das Recht zur Firmenfortführung regelt § 24 Abs. 1 HGB. Diese Vorschrift ist zwar nur auf Vollkaufleute anwendbar, das Gericht sah jedoch keinen Grund, die Regelung nicht auch entsprechend auf eine unternehmerisch tätige BGB-Gesellschaft anzuwenden. Danach ist ein verbleibender BGB-Gesellschafter berechtigt, die Firma unter dem bisherigen Namen fortzuführen. Eine Ausnahme soll nur dort gelten, wo der Name des ausscheidenden Gesellschafters im Firmennamen enthalten ist. Dies war hier, da es sich um einen Phantasienamen handelte, nicht der Fall.

Urteil des OLG Nürnberg vom 04.02.1999
8 U 3465/98
RdW 1999, 308

MDR 1999, 754

 

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