Berücksichtigung von Überhangprovisionen

Ein Handelsvertreter und ein Unternehmen stritten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages über die Höhe des dem Handelsvertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB). Der Handelsvertreter vertrat die Auffassung, dass bei der Berechnung der während seiner Tätigkeit erzielten durchschnittlichen Provisionen auch sogenannte Überhangprovisionen zu berücksichtigen seien. Hierbei handelt es sich um solche Provisionen, die auf die Vermittlung des Vertreters zurückgehen, aber erst nach der Vertragslaufzeit fällig und ausbezahlt werden.

Der Bundesgerichtshof entschied diese bei den Gerichten lange umstrittene Frage nun zugunsten des Handelsvertreters. Überhangprovisionen gehören zwar nicht zu den während der Vertragszeit erzielten Einkommen im steuerrechtlichen Sinn. Sie wurden aber durch die Tätigkeit des Vertreters während der Vertragslaufzeit erworben. Überhangprovisionen sind demnach bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen.

Urteil des BGH vom 23.10.1996
VIII ZR 16/96

RdW 1997, 181; MDR 1997, 248

 

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