Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bei GmbH & Co. KG
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Befreiung der Komplementär-GmbH von der Vorschrift des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) eintragungsfähig ist. Umstritten ist jedoch, ob die entsprechende Befreiung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Handelsregister der GmbH & Co. KG eintragungsfähig ist. Dafür sprach sich nun das Bayerische Oberste Landesgericht aus.Die Eintragung kann nach Auffassung des Gerichts für den Fall Bedeutung haben, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im eigenen Namen Rechtsgeschäfte mit der KG abschließen will. Die Eintragung der Gestattung des Selbstkontrahierens hat eine Warnfunktion, die den Rechtsverkehr auf die Gefahr hinweisen soll, dass zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer Vermögen verlagert und die rechtliche Zuordnung bewusst unklar gehalten werden kann. Diese Warnfunktion ist im vorliegenden Fall in verstärktem Ausmaß erforderlich, weil die durch das Selbstkontrahieren gegebene Gefahr nicht nur zwischen der GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH, sondern auch im Verhältnis zu deren Geschäftsführern besteht.
Das zuständige Registergericht wurde danach zur Eintragung in das Handelsregister verurteilt.
Beschluss des BayObLG vom 07.04.2000
3 Z BR 77/00
NJW-RR 2000, 1479
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