Ausserordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrages
Ein Buch- und Zeitschriftenhandel beschäftigte einen Handelsvertreter mit dem Verkauf von Zeitschriftenabonnements. Der Handelsvertreter sollte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt 7000 abgeschlossene Verträge vorlegen. Er erreichte jedoch nur eine Abschlusszahl von 4000. Ferner kam es wegen angeblicher Täuschung der Neukunden bei Vertragsabschluss zu zahlreichen Stornierungen. Das Unternehmen erklärte daraufhin die ausserordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages.Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass eine ausserordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund grundsätzlich eine vorherige Abmahnung des Vertreters voraussetzt. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes zur ausserordentlichen Kündigung vorlagen, hatte uneingeschränkt das Unternehmen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch für die Anzahl der eingegangenen Kundenbeschwerden und deren Berechtigung. Erfahrungsgemäss gehen bei derartigen Verlagen oft vorgeschobene Beschwerden über unlautere Werbemethoden ein, auf die eine ausserordentliche Kündigung des Vertragsvermittlers nicht gestützt werden kann.
Urteil des BGH vom 16.12.1998
VIII ZR 381/97
NJW-RR 1999, 539
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