Internetwerbung: Endpreis für Neuwagen muss Überführungskosten enthalten

Die seit Jahren in Werbeanzeigen von Autohändlern übliche Angabe des Neuwagenpreises „zuzüglich Überführungskosten“ verstößt nach Auffassung u. a. der Oberlandesgerichte Celle (13 U 187/04) und Hamm (4 U 137/04) gegen die gesetzliche Verpflichtung

zur Angabe des Endpreises. Das Oberlandesgericht Schleswig hält diese Praxis auch bei Internetangeboten für unzulässig. Eine Internetwerbung für die Vermittlung von Neuwagen mit Endpreisen, in denen Überführungskosten nicht enthalten sind, ist somit wettbewerbswidrig.

Urteil des OLG Schleswig vom 23.01.2007
6 U 65/06
OLGR Schleswig 2007, 192

 

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