Firmierung einer KG mit Namen des Kommanditisten
Seit der Handelsrechtsreform im Jahr 1998 muss eine Kommanditgesellschaft (KG) nicht mehr den Namen ihres persönlich haftenden Gesellschafters, des Komplementärs, beinhalten. Die Liberalisierung des Firmenrechts erlaubt sogar die Bildung von Fantasie- und Mischfirmen. Daraus
schließt das Oberlandesgericht Stuttgart, dass es nicht als irreführend anzusehen ist, wenn eine KG nicht den Namen ihres Komplementärs, sondern den eines Kommanditisten beinhaltet.
Hinweis: Diese Rechtsauffassung ist unter Juristen nicht unumstritten.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.02.2006
5 W 42/06
NZG 2006, 586
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