Oldtimer-Handel in Stall unzulässig
Der Betrieb eines Handels mit Oldtimer-Traktoren in einem ehemals als Stall genutzten Gebäude ist unzulässig. Für das Verwaltungsgericht Koblenz spielte es keine Rolle, dass die angebotenen Fahrzeuge früher in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wurden. Ein Kfz-Handel hat mit einer
Landwirtschaft grundsätzlich keine Berührungspunkte.
Urteil des VG Koblenz vom 19.04.2005
1 K 3516/04
Handelsblatt vom 18.05.2005
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