Keine Abänderung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch AGB

Ist ein Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde zur Wahrung seiner Gewährleistungsansprüche die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen. Das

bestimmt § 377 HGB.

Diese Vorschrift wird auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers eine Klausel enthalten, wonach ihm Gewährleistungsansprüche auch dann zustehen, wenn er die gelieferte Ware nicht unverzüglich nach der Lieferung auf Mängel hin untersucht und diese gegebenenfalls gerügt hat.

Urteil des AG Gera vom 08.07.2004
1 HK O 26/04
MDR 2005, 101

 

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