Widerspruch gegen Handelsvertreterabrechnung

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter für nichtig, wonach der zum 31.03. eines Jahres mitgeteilte Kontostand (Saldo aus der Differenz zwischen einem Anwartschafts- und Anspruchskonto) als anerkannt gilt, wenn der Handelsvertreter der Abrechnung nicht binnen vier Wochen widersprochen hat.

Urteil des OLG Hamm 15.05.1998
35 U 56/97

OLG Report Hamm 1998, 234

 

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