Vollstreckungsbescheid gegen erloschene OHG
Ein Unternehmen erwirkte im Jahre 1992 wegen einer unbezahlten Rechnung einen Vollstreckungsbescheid gegen eine "Fa. Peter M. OHG, gesetzl. vertr. d.d. Gesellschafter Peter M." Mahn- und Vollstreckungsbescheid wurden dem Gesellschafter persönlich zugestellt. Nachträglich stellte sich heraus, dass die offene Handelsgesellschaft (OHG) bereits 1990 erloschen war und vom Inh, Rainer M., ohne Gesellschafterzusatz weitergeführt wurde. Gleichwohl war dieser nach wie vor unter dem Namen OHG tätig gewesen.Für den Gläubiger stellte sich nun die Frage, ob er das gerichtliche Verfahren gegen die Einzelfirma neu beginnen muss oder ob die einfache Berichtigung des Vollstreckungsbescheids genügt. "br />
Das Amtsgericht Hagen entschied sich für den einfacheren Weg. Mahn- und Vollstreckungsbescheid sollten sich gegen den Geschäftspartner des Gläubigers richten. Wenn im Antrag fälschlicherweise eine nicht mehr existente OHG bezeichnet sei, ändere dies nichts an der Identität des Schuldners. Ist Schuldner, wie hier, tatsächlich eine Einzelfirma, so sollte sich die Massnahme eben gegen diese richten.
Von Bedeutung war auch, dass der Firmeninhaber weiter unter dem Namen der erloschenen OHG aufgetreten war und so für den Irrtum letztendlich die Verantwortung trug. Das Verfahren muss daher nicht von neuem begonnen werden. Es genügt, wenn die Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungsbescheid berichtigt wird.
Beschluss des AG Hagen vom 08.11.1994 "br />92-2671756-06-N "br />
NJW-RR 1995, 486
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