Verjährung von Provisionsansprüchen von Handlungsgehilfen

Provisionsansprüche eines angestellten Handlungsgehilfen (§ 59 HGB) verjähren nach zwei Jahren.

Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für selbständige Handelsvertreter, wonach Provisionsansprüche erst nach vier Jahren verjähren (§ 88 HGB), lehnte das Bundesarbeits-gericht ab.

Urteil des BAG vom 05.09.1995
9 AZR 660/94

Der Betrieb 1996, 784

 

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