Untersuchungs- und Rügepflicht

Ein Unternehmen kaufte bei einem Baustoffhändler und Fliesenleger eine grössere Anzahl von Bodenplatten, die der Händler auch verlegen sollte. Die Fliesen hatte der Käufer nach einem ihm überlassenen Muster ausgesucht. Nach Verlegung der Platten stellte der Käufer fest, dass sie farblich nicht dem Muster entsprachen und verlangte die Beseitigung des Mangels.

Im darauffolgenden Prozess kam es entscheidend darauf an, ob der Käufer den Mangel rechtzeitig gerügt hatte. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen. Dies bestimmt § 377 HGB. Diese Untersuchungs- und Rügepflicht hatte der Käufer im vorliegenden Fall verletzt. Er hätte bereits bei Anlieferung der Bodenplatten darauf hinweisen müssen, dass diese farblich nicht dem Muster entsprachen. Jedenfalls durfte er nicht abwarten, bis die Fliesen vollständig verlegt waren und erst dann seine Beanstandungen vorbringen. Im Ergebnis musste der Käufer die Bodenplatten behalten und auch bezahlen.

Urteil des OLG Köln vom 24.04.1998
19 U 160/97

NJW-RR 1998, 1496

 

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