Schriftform: Schuldbeitritt per Telefax

Eine GmbH schloss über mehrere teure Maschinen Leasingverträge ab. Das Leasingunternehmen machte die Auslieferung jedoch davon abhängig, dass neben den Gesellschaftern der GmbH auch deren Ehefrauen die Haftung für die Verbindlichkeiten der GmbH übernahmen. Hierzu wurden entsprechende Erklärungen per Telefax übermittelt, die sodann unterschrieben zurückgefaxt wurden. Die Originale verblieben bei den Gesellschaftern. Die GmbH ging in Konkurs. Die Leasinggesellschaft klagte zunächst erfolgreich gegen die Gesellschafter und deren Ehefrauen. Die beiden Frauen legten jedoch Revision gegen das Urteil ein. Der Bundesgerichtshof hob die Urteile daraufhin auf.

Das Gericht wandte das Verbraucherkreditgesetz an, denn auch Finanzierungsleasingverträge sind Kreditverträge. Im Gegensatz zur GmbH waren die Ehefrauen auch Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Danach bedurfte deren Schuldbeitritt der Schriftform. Diese war hier aber nicht gewahrt. Die beiden gaben durch die Unterzeichnung der ihnen per Telefax übermittelten Formularerklärungen zwar entsprechende schriftliche Angebotserklärungen ab, die jedoch nicht wirksam wurden, da sie der Leasinggesellschaft nicht in der erforderlichen Schriftform zugingen. Die Übermittlung einer Telefaxkopie der im Original unterzeichneten Urkunde reichte hierzu nicht aus. Wegen Formmangels waren die Schuldbeitrittsvereinbarungen unwirksam.

Urteil des BGH vom 30.07.1997
VIII ZR 244/96
MDR 1997, 1006

Der Betrieb 1997, 2017

 

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