Rückzahlung einer Einstandssumme an Handelsvertreter
Zu Beginn des Vertragsverhältnisses leistete ein Handelsvertreter eine Einstandssumme. Vertraglich war vereinbart, dass das Unternehmen den Betrag zurückzahlen müsse, wenn das Vertragsverhältnis "ohne Verschulden des Vertreters" aufgelöst wird. Später beendete das Unternehmen das Vertragsverhältnis durch eine ausserordentliche Kündigung, die dann aber in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wurde.Das Unternehmen wurde zur Rückzahlung der Einstandssumme verurteilt. Nach Meinung des Gerichts kam es auf die Frage, ob (ursprünglich) wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gegebenen waren, nicht an. Wegen der Umwandlung in eine ordentliche Kündigung konnte das Unternehmen dem Handelsvertreter nicht mehr entgegenhalten, das Vertragsverhältnis sei durch dessen Verschulden beendet worden.
Urteil des OLG München vom 11.04.1997
23 U 5702/96
Betriebs-Berater 1997, 1553
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