Firmenfortführung bei geänderter Bezeichnung der Geschäftstätigkeit
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firmenbezeichnung mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn die übertragende Gesellschaft ihre Tätigkeit in Teilbereichen fortführt und dabei die ursprüngliche Firmierung verwendet. Ferner warf der Rechtsstreit die Frage auf, ob eine geänderte Bezeichnung der Geschäftstätigkeit die Haftung des Erwerbers nach § 25 HGB ausschliesst.Die Geschäftsübertragung allein führte nicht automatisch dazu, dass die übertragende Kommanditgesellschaft (KG) die Eigenschaft als Handelsgesellschaft verlor. Der Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 HGB knüpft lediglich daran an, dass der neue Unternehmensträger das Geschäft tatsächlich unter einer Firma
Liegen somit die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB vor, so ist das Registergericht auch verpflichtet, einen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Haftungsausschluss in das Handelsregister einzutragen (§ 25 Abs. 2 HGB).
Beschluss des OLG Hamm vom 17.09.1998
15 W 297/98
Der Betrieb 1998, 2590
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