Falsche Versicherung des Geschäftsführers über geleistete Stammeinlage

Versichert ein GmbH-Geschäftsführer bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister, dass die Einlage gezahlt und zur freien Verfügung der Gesellschaft vorhanden ist, obwohl die Einlage einem Gesellschafter alsbald in Form eines Darlehens zurückgewährt wurde, haftet er der GmbH in Höhe des Betrages der nicht (wirksam) entrichteten Stammeinlage (§ 9 a Abs. 1 GmbHG).
Der in Anspruch genommene Geschäftsführer kann sich auch nicht darauf berufen, die Gesellschaft könne von dem betreffenden Gesellschafter die Nachentrichtung der Einlage verlangen. Denn beide, Geschäftsführer und einlagepflichtiger Gesellschafter, haften der Gesellschaft als Gesamtschuldner. Der GmbH steht es danach frei, an wen sie sich zur Erfüllung ihrer Ansprüche hält.

Urteil des OLG Celle vom 15.03.2000; Az.: 9 U 209/99 (nicht rechtskräftig)

 

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