Erlöschen einer KG: Haftung des Komplementäres für Betriebsrenten

Gehen die Gesellschaftsanteile einer Kommanditgesellschaft ohne Liquidation auf den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) über, so haftet dieser für die Schulden der Gesellschaft nicht nur als früherer Gesellschafter, sondern auch als neuer Schuldner der Gesellschaftsgläubiger. Eine Haftungsbegrenzung besteht in derartigen Fällen nicht.

Urteil des BAG vom 24.03.1998
9 AZR 57/97

NJW Heft 3/1999, Seite VIII

 

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