Entzug des Sonderrechts eines Gesellschaftergeschäftsführers
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH kann nur durch den Gesellschafterbeschluss, der einer Dreiviertelmehrheit bedarf, erfolgen. Der Beschluss muss notariell beurkundet werden (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Das Oberlandesgericht Nürnberg wandte diese Vorschrift auch auf den Fall an, dass ein Gesellschafter, dem in der SatzungUrteil des OLG Nürnberg vom 10.11.1999,12 U 813/99,Betriebs-Berater 2000, 687
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