Einladungsfrist für Gesellschafterversammlung

Im Gesellschaftervertrag einer GmbH war die Einberufung der Gesellschafterversammlung folgendermassen geregelt: "Die Gesellschafter sind zu den Gesellschafterversammlungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten sind. Fehlt es hieran, ist binnen drei Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist, falls hierauf in der Einladung hingewiesen wird. Zu dieser Versammlung ist ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen". "br />
Der Geschäftsführer der GmbH lud die Gesellschafter mit dem Schreiben vom 30.11.1993 zu einer auf den 20.12.1993 angesetzten Gesellschafterversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Am 01.12.1993 schickte er den Gesellschaftern eine weitere Einladung mit derselben Tagesordnung für den 23.12.1993 mit dem Hinweis, diese Versammlung solle dann durchgeführt werden, wenn die Gesellschafterversammlung vom 20.12.1993 nicht beschlussfähig sein sollte. "br />
Der Bundesgerichtshof hielt die Ladungsfrist zu der Versammlung vom 23.12.1993 für nicht gewahrt. Nach der Regelung im Gesellschaftervertrag sollte den Beteiligten nach der ersten, gescheiterten Versammlung nochmals eine zweiwöchige Frist für eine klärenden Aussprache zur Verfügung stehen. Diesem Erfordernis konnte die bereits vor Durchführung der ersten Versammlung ausgesprochene "Eventualeinberufung" nicht gerecht werden. "br />
Urteil des BGH vom 08.12.1997
II ZR 216/96
RdW 1998, 178

Der Betrieb 1998, 511

 

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