Deliktshaftung der BGB-Gesellschaft
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet nicht nur für die von ihren Vertretungsorganen rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten, sondern muss sich auch das zu Schadensersatz verpflichtende Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter zurechnen lassen. Die Gesellschafter haften für derartige Verbindlichkeiten grundsätzlich als GesamtschuldnerUrteil des BGH vom 24.02.2003
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