BGH: BGB-Gesellschaft als Kommanditistin
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein kann. In einem solchen Fall sind neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch die ihr zum Zeitpunkt des Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Entsprechendes gilt dann auch für jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.Beschluss des BGH vom 16.07.2001; Az.: II ZB 23/00
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