Bestellung eines GmbH-Gesellschafters zum Notgeschäftsführer

Der Gesellschafter einer Mehrpersonen-GmbH ist zur Übernahme des Notgeschäftsführeramts nicht verpflichtet. Die gegen seinen Willen erfolgte Bestellung zum Notgeschäftsführer ist aufzuheben.

Zwar trifft den Gesellschafter auf Grund seiner Stellung die Verpflichtung, für handlungsfähige Organe der Gesellschaft zu sorgen. Er kann dazu aber nicht vom Registergericht durch die Verhängung von Zwangsgeldern angehalten werden. Kommt die Bestellung eines Geschäftsführers nicht zustande, ist der Gesellschafter auch nicht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern verpflichtet, selbst das Amt des Geschäftsführers zu übernehmen.

Beschluss des KG Berlin vom 04.04.2000
W 3052/99
Der Betrieb 2000, 1018

RdW 2000, 430

 

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