Befreiung von Selbstkontrahierungsverbot

Die Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers von dem Verbot, Geschäfte der GmbH mit sich selbst zu schliessen (Selbstkontrahierungsverbot § 181 BGB) ist eine eintragungspflichtige Tatsache. Die Befreiung muss jedoch nicht zwingend im Gesellschaftervertrag niedergelegt sein. Vielmehr ist ausreichend, dass die Befreiung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB eine Grundlage im Gesellschaftsvertrag haben muss. Danach kann der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung wirksam vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit werden, wenn die Satzung die Gesellschafterversammlung zu einer solchen Beschlussfassung ermächtigt.

Beschluss des OLG Hamm vom 27.04.1998
15 W 79/98

NJW-RR 1998, 1193

 

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