Beendigung von Ausbildungsverhältnissen
Berufsausbildungsverträge sind im Berufsausbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Auch wenn für sie die arbeitsrechtlichen Vorschriften weitestgehend anwendbar sind, handelt es sich nicht um Arbeitsverhältnisse im engeren Sinne. Wegen der Besonderheit von Berufsausbildungsverhältnissen sind sie, abgesehen von stark begrenzten Ausnahmen, grundsätzlich unkündbar. Während der Probezeit, die mindestens ein und höchstens drei Monate betragen kann, ist das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis durch beide Parteien nur noch aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Außerdem steht dem Auszubildenden das Recht zur sogenannten Berufsaufgabekündigung zu.Kündigung
Eine wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar ist. Dabei hat der Ausbilder zu berücksichtigen, dass infolge des jugendlichen Alters des Auszubildenden dessen charakterliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Im Regelfall wird zunächst eine Abmahnung bzw. Ermahnung genügen. Erfolgt gleichwohl eine Kündigung, muss diese innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden.
Besonderer Kündigungsschutz
Auch für Auszubildende gilt der besondere Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Schwerbehinderung. Vor jeder Kündigung ist der Betriebs- bzw. Personalrat zu hören.
Einvernehmliche Aufhebung
Aufhebungsverträge sind möglich, soweit sie nicht der Umgehung des Kündigungsschutzes dienen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Nicht bestandene Abschlussprüfung
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann der Auszubildende die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung (längstens ein Jahr) verlangen. Bei Minderjährigen muss das Verlängerungsverlangen von den Erziehungsberechtigten gestellt werden. Ob der Auszubildende einen weiteren Fortsetzungsanspruch bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung hat, ist umstritten. Diese Frage ist weder gesetzlich geregelt noch bislang höchstrichterlich entschieden.
Rechts-ABC
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist ein Organ der Aktiengesellschaft. In ihr können die Aktionäre ihre Rechte ausüben, also insbesondere vom Vorstand
Die ordentliche Hauptversammlung findet regelmäßig jedes Jahr statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird in den durch die Satzung
Die Hauptversammlung wird in der Regel durch den Vorstand
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