Beendigung von Ausbildungsverhältnissen

Berufsausbildungsverträge sind im Berufsausbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Auch wenn für sie die arbeitsrechtlichen Vorschriften weitestgehend anwendbar sind, handelt es sich nicht um Arbeitsverhältnisse im engeren Sinne. Wegen der Besonderheit von Berufsausbildungsverhältnissen sind sie, abgesehen von stark begrenzten Ausnahmen, grundsätzlich unkündbar. Während der Probezeit, die mindestens ein und höchstens drei Monate betragen kann, ist das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis durch beide Parteien nur noch aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Außerdem steht dem Auszubildenden das Recht zur sogenannten Berufsaufgabekündigung zu.

Kündigung

Eine wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar ist. Dabei hat der Ausbilder zu berücksichtigen, dass infolge des jugendlichen Alters des Auszubildenden dessen charakterliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Im Regelfall wird zunächst eine Abmahnung bzw. Ermahnung genügen. Erfolgt gleichwohl eine Kündigung, muss diese innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden.

Besonderer Kündigungsschutz

Auch für Auszubildende gilt der besondere Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Schwerbehinderung. Vor jeder Kündigung ist der Betriebs- bzw. Personalrat zu hören.

Einvernehmliche Aufhebung

Aufhebungsverträge sind möglich, soweit sie nicht der Umgehung des Kündigungsschutzes dienen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Nicht bestandene Abschlussprüfung

Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann der Auszubildende die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung (längstens ein Jahr) verlangen. Bei Minderjährigen muss das Verlängerungsverlangen von den Erziehungsberechtigten gestellt werden. Ob der Auszubildende einen weiteren Fortsetzungsanspruch bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung hat, ist umstritten. Diese Frage ist weder gesetzlich geregelt noch bislang höchstrichterlich entschieden.

Rechts-ABC

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist ein Organ der Aktiengesellschaft. In ihr können die Aktionäre ihre Rechte ausüben, also insbesondere vom Vorstand Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten verlangen und durch Beschlüsse Entscheidungen treffen (z.B. Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen).

Die ordentliche Hauptversammlung findet regelmäßig jedes Jahr statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird in den durch die Satzung bestimmten Fällen und nach dem Gesetz dann einberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Sie kann durch den Aufsichtsrat einberufen oder von Aktionären mit einem Anteil von mindestens 1/20 verlangt werden.

Die Hauptversammlung wird in der Regel durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung ist mit der Tagesordnung in den Gerichtsblättern bekannt zu machen. Über die Hauptversammlung und ihre Beschlüsse muss ein notarielles Protokoll aufgenommen werden, in dem alle Beschlüsse zu beurkunden sind. Jeder Aktionär kann in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Einzelheiten zur Hauptversammlung regeln die §§ 118 bis 147 Aktiengesetz.

 

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