Auskunftsanspruch eines Aktionärs über Grundstücksveräusserung

Geht es in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft um die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, ist einem Aktionär auf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, zu welchen Bedingungen die Gesellschaft einem Organmitglied, nämlich dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, ein Grundstück veräussert hat. Die Offenlegung von Kaufpreis, Buchwert und Mieteinnahmen des Grundstücks dient der effektiven Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der Aktionäre.

Beschluss des BayObLG vom 22.03.1999
3 ZBR 250/98

NJW-RR 1999, 978

 

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