Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Kommanditisten
Mehrere Kommanditisten schieden aus einer Kommanditgesellschaft aus. Im Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1946 war geregelt, dass die Kommanditgesellschaft berechtigt sein soll, den Anteil eines ausscheidenden Kommanditisten zum "Nennwert der Konten" zu erwerben. Die Parteien stritten vor dem Oberlandesgericht München über die Höhe der von der Kommanditgesellschaft zu zahlenden Abfindung, wobei es entscheidend darauf ankam, ob eine von der Kommanditgesellschaft gebildete Rücklage bei der Berechnung der AbfindungDas Gericht
Urteil des OLG München vom 13.11.1996
7 U 3344/96
Der Betrieb 1997, 271
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