"Wesentliche Beteiligung" an einer GmbH

Ein Gesellschafter war mit 23,88 % an einer in mehrere Filialbetriebe aufgeteilten GmbH beteiligt. Unter dem Punkt Gesellschafterversammlung enthielt die Satzung folgende Regelung: "Die Gesellschafterversammlung beschliesst über die Verteilung des Reingewinns, und zwar unabhängig von den Geschäftsanteilen...". Bei der Liquidation der GmbH erhielt der Gesellschafter einen Gewinnanteil von 32%. Dies entsprach einem Veräusserungsgewinn von 33 Millionen DM. Das Finanzamt ging von einer "wesentlichen Beteiligung" im Sinne des § 17 EStG aus und sah den Veräusserungsgewinn als tarifbegünstigte gewerbliche Einkünfte an.

Die Veräusserung einer privaten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterliegt unter anderem dann der Einkommenssteuer, wenn Anteile einer "wesentlichen Beteiligung" veräussert werden. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der übernommenen Stammeinlage. Eine "wesentliche Beteiligung" ist dann gegeben, wenn der Veräusserer an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräusserung mindestens zeitweise zu mehr als 25% beteiligt war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beteiligung nicht allein von der Höhe der Beteiligung abhängen könne. Vielmehr sei auch das weitergehende Stimmrecht und die Verteilung des Gewinns zu berücksichtigen.

Demgegenüber stellte der Bundesfinanzhof allein auf die Höhe der Beteiligung ab, die zu keinem Zeitpunkt die 25%-Grenze überschritten hatte. Stimmrechte, auf sonstigen Gründen beruhende Machtpositionen oder die Verteilung des Gewinns und Liquidationserlöses können daher nicht die Beteiligungsquote eines einflusslosen oder einflussschwachen Beteiligten mindern und entsprechend die Quoten eines einflussstarken Gesellschafters erhöhen. Die Voraussetzungen für die tarifbegünstigte Versteuerung gewerblicher Einkünfte waren somit nicht gegeben.

Urteil des BFH vom 12.06.1998
IV R 128/77

RdW 1998, 387

 

Urteil als PDF | Urteil versenden

 

Waren diese Informationen hilfreich?

 

Kommentare zu diesem Beitrag

Keine Kommentare zu diesem Beitrag vorhanden

 

Neuen Kommentar verfassen:

Name
E-Mail
Hinweis: Ihre E-Mailadresse wird nicht veröffentlicht.
Ich möchte bei neuen Kommentaren benachrichtigt werden

Betreff
Kommentar
 

 

Rechtsanwalt-Regionalportale

Rechtsanwalt Mannheim, Rechtsanwälte Berlin, Rechtsanwälte München, Rechtsanwalt Köln, Rechtsanwalt Düsseldorf, Rechtsanwalt Stuttgart, Rechtsanwälte Nürnberg, Rechtsanwälte Essen, Rechtsanwalt Hamburg, Rechtsanwalt Dortmund, Rechtsanwälte Frankfurt am Main, Rechtsanwälte Saarbrücken, Rechtsanwälte Hannover, Rechtsanwälte Bremen, Rechtsanwalt Dresden, Rechtsanwälte Leipzig, Rechtsanwälte Potsdam, Rechtsanwälte Wien, Rechtsanwälte Tirol, Rechtsanwälte Steiermark, Rechtsanwälte Oberösterreich, Rechtsanwalt Kärnten, Rechtsanwalt Vorarlberg, Rechtsanwalt Salzburg, Rechtsanwälte Niederösterreich, Rechtsanwälte Burgenland, Rechtsanwalt Sauerland, Rechtsanwalt Hunsrück, Rechtsanwälte Allgäu, Rechtsanwalt Eifel, Rechtsanwalt Kraichgau, Rechtsanwälte Niederrhein, Rechtsanwälte Oberschwaben, Rechtsanwälte Rheinhessen, Rechtsanwälte Siegerland, Rechtsanwälte Taunus, Rechtsanwälte Münsterland, Rechtsanwalt Liechtenstein, Rechtsanwälte Schweiz, Rechtsanwälte Italien, Rechtsanwälte Luxemburg, Rechtsanwalt Frankreich, Rechtsanwälte Spanien, Rechtsanwälte Mallorca

Aktuelle Rechtstipps