Erlass gilt für alle Schuldner

Ein Ehepaar hatte sein Girokonto mit über 28.000 DM überzogen. Die Bank kündigte daraufhin den Kreditvertrag und erwirkte gegen die Eheleute einen vollstreckbaren Schuldtitel. Die eingeleitete Zwangsvollstreckung verlief erfolglos. Da wenig Aussicht bestand, dass die Bank ihre gesamte Forderung realisieren konnte, schloss sie mit dem Ehemann eine aussergerichtliche Vereinbarung, wonach dieser 50 % der Restschuld auf einmal zahlen sollte und das Geldinstitut ihm die restliche Forderung dann erlassen würde. Nach der Zahlung der vereinbarten Summe durch den Ehemann nahm die Bank die zwischenzeitlich getrennt lebende Ehefrau hinsichtlich der zweiten Hälfte der Forderung in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage gegen die Bankkundin jedoch ab. Das Gericht ging davon aus, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein zwischen Gläubiger und Gesamtschuldner zustande gekommener Erlassvertrag gemäss § 423 BGB auch zugunsten des oder der anderen Gesamtschuldner wirkt, wenn der Vertrag mit dem Gesamtschuldner vereinbart wurde, der im Innenverhältnis allein belastet ist. Hier sollte nachweislich der Ehemann die Schulden zurückbezahlen. Da das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür fand, dass der mit dem Ehemann abgeschlossene Erlassvertrag nicht auch zugunsten der Ehefrau gelten sollte, war der Anspruch der Bank mit der Einmalzahlung des Ehemanns insgesamt erloschen.

Urteil des OLG Hamm vom 29.08.1997
11 U 48/97

NJW-RR 1998, 486

 

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