Die ahnungslose Bausparkasse
Eine Bausparkasse beauftragte eine Agentur mit der Vermittlung von Bausparverträgen. Die Vermittlungsagentur setzte ihrerseits wiederum selbständige MaklerDas Ehepaar, durch die Doppelbelastung finanziell völlig überfordert, erklärte die Anfechtung
Der Bundesgerichtshof war ganz anderer Auffassung und stellte fest, dass sich die Bausparkasse die Falschberatung des Maklers sehr wohl zurechnen lassen müsse. Das Geldinstitut wusste, dass die von ihr beauftragte Agentur selbständige Vermittler einsetzte. Auch war klar, dass der Vertragsvermittlung entsprechende Kundengespräche vorangingen und bei Bausparkunden ein erheblicher Aufklärungs- und Beratungsbedarf besteht. Wenn die Bausparkasse diese Beratung Vermittlern bzw. Untervermittlern überlässt, haftet sie auch für deren Erklärungen. Die Bausparkasse verlor daher den Prozess.
Urteil des BGH vom 24.09.1996
XI ZR 318/95
MDR 1997, 155, Der Betrieb 1997, 525
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