Der entwendete Scheck - 2
Zwei Unternehmen vereinbarten, dass der Käufer eine Warenlieferung per Scheck zahlen sollte. Der daraufhin übersandte Scheck wurde vom Prokuristen des Verkäufers entwendet und eingelöst. Das Unternehmen verlangte nochmalige Bezahlung.Grundsätzlich trägt der Käufer, der den Kaufpreis per Scheck bezahlt, das Risiko
Der Verkäufer kann sich in einem Urteil des BGH nicht darauf berufen, die Entwendung des Schecks durch seinen Angestellten falle nicht in seinen Risikobereich.
Beschluss des BGH 16.04.1996
XI ZR 22/95
ZIP 1996, 1005
RdW 1996, 594
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