Börsentermingeschäfte, Aufklärungspflicht

Warentermingeschäfte gehören zu den riskantesten Anlageformen. Nicht selten geht das gesamte Anlagekapital durch Spekulationsverluste und hohe Provisionen verloren.

Nach ständiger Rechtsprechung haben daher Vermittler von Termingeschäften ihre in solchen Anlageformen unerfahrenen Kunden unmissverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, dass bei intensivem Kontrakthandel erhebliche Provisionen anfallen, so dass das Anlagekapital dadurch zu einem erheblichen Teil aufgezehrt werden kann.

Erklärt jedoch der Kunde, keine Beratung zu wünschen, weil er über "zweijährige Erfahrungen in Börsentermingeschäften verfüge", entfällt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Aufklärungspflicht des Vermittlers.

Im vorliegenden Fall verlor der vermeintlich börsenerfahrene Anleger 229.000 DM.

Urteil des BGH vom 14.05.1996
XI ZR 188/95

NJW-RR 1996, 947

 

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