Bürgschaftsübernahme durch mittellosen Ehepartner

Nach ständiger Rechtsprechung macht allein der Umstand, dass ein Ehepartner eine Bürgschaftsverpflichtung eingeht, die ihn finanziell überfordert, das Rechtsgeschäft noch nicht sittenwidrig. Vielmehr müssen Umstände hinzukommen, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird, welches die Mithaftung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers (Bank) rechtlich nicht hinnehmbar erscheinen lässt.

Zwar kann im Einzelfall ein besonders krasses Missverhältnis der Bürgenhaftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten schon für sich allein die - von der Bank widerlegbare - Vermutung einer sittenwidrigen Überforderung begründen. Dies verneinte das Oberlandesgericht Koblenz im Streitfall, in dem es letztlich nur um eine Forderung von 50.000 DM ging, für die die Ehefrau im Rahmen eines Geschäftskredits für ihren Ehemann bürgte. Der Ehegatte, der sich auf eine sittenwidrige finanzielle Überforderung beruft, muss im Prozess darlegen und beweisen, dass er nicht nur bei Eingehung der Verpflichtung außer Stande war, zu deren Erfüllung aus eigenem Einkommen oder Vermögen in nennenswertem Umfang beizutragen, sondern dass auch nicht damit zu rechnen ist, dass sich dies in absehbarer Zeit z. B. durch Aufnahme einer Berufstätigkeit oder eine Erbschaft ändern wird. Da die Bürgin diesen Nachweis nicht erbringen konnte, haftet sie trotz (derzeit) fehlenden Einkommens und Vermögens für den Geschäftskredit ihres Ehemannes.

Urteil des OLG Koblenz vom 16.03.1999
3 U 1343/97

NJW-RR 2000, 639

 

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