Bürgschaftserklärung von Ehegatte

Nach ständiger Rechtsprechung können Bürgschaftserklärungen eines mittellosen Ehegatten unwirksam sein, wenn das Geldinstitut die Mittellosigkeit des Bürgen erkannte, ihn aber über das Risiko der Bürgschaft täuschte oder starken Druck auf ihn ausübte.

Diese Grundsätze wendet der Bundesgerichtshof nun auch auf Partner an, die in sogenannter nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Unter den gleichen Voraussetzungen sind danach Bürgschaftserklärungen eines Unverheirateten unwirksam, die er für einen Lebensgefährten abgegeben hat.

Urteil des BGH vom 24.02.1997
IX ZR 55/96

SZ vom 27.02.1997

 

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