Buchungsgebühren für Barein- und auszahlungen sind unwirksam
Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg ist eine Klausel im Preisaushang einer Sparkasse, welche Buchungsgebühren für Bareinzahlungen und Barauszahlungen im Privatkundengeschäft vorsieht, gemäß § 9 Abs. 1 AGBG als unangemessene Benachteiligung der Inhaber privater Girokonten unwirksam.Wirksam im Sinne der o.a. Vorschrift ist dagegen eine Klausel im Preisaushang, nach welcher eine Gebühr bei Barverfügungen am Geldautomat anfällt.
AZ.: 4 U 34/95 vom 3.8.1995
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