Auslegung einer Bürgschaft
Der Geschäftsführer einer GmbH verbürgte sich gegenüber einem Lieferanten für dessen Forderungen aus Warenlieferungen. In der Bürgschaftsvereinbarung hiess es unter anderem: "Die Bürgschaft ist befristet bis zum 31.03.1994". Bürge und Lieferfirma stritten über die nicht eindeutige Bedeutung der Befristung.Eine zeitliche Begrenzung kann den Sinn eines Endtermines haben, nach dessen Ablauf die Verpflichtung des Bürgen erlöschen soll. Sie kann aber auch die Verbindlichkeit, für die der Bürge sich verbürgt, dahingehend näher bestimmen, dass der Bürge nur für die innerhalb der Zeit begründeten Verbindlichkeiten -für diese aber unbefristet- einstehen soll.
Welche Art der Bürgschaft gewollt ist, muss durch Auslegung vor dem Hintergrund der zwischen der Lieferfirma und der GmbH bestehenden Geschäftsbeziehung ermittelt werden.
Lieferant und GmbH standen in ständigen Geschäftsbeziehungen. Es wurde ein Kundenkonto vergleichbar mit einem Kontokorrentkredit
Urteil des OLG Köln vom 23.02.1996
19 U 191/95
Betriebs-Berater 1996, 2008
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