Auslegung einer Bürgschaft

Der Geschäftsführer einer GmbH verbürgte sich gegenüber einem Lieferanten für dessen Forderungen aus Warenlieferungen. In der Bürgschaftsvereinbarung hiess es unter anderem: "Die Bürgschaft ist befristet bis zum 31.03.1994". Bürge und Lieferfirma stritten über die nicht eindeutige Bedeutung der Befristung.

Eine zeitliche Begrenzung kann den Sinn eines Endtermines haben, nach dessen Ablauf die Verpflichtung des Bürgen erlöschen soll. Sie kann aber auch die Verbindlichkeit, für die der Bürge sich verbürgt, dahingehend näher bestimmen, dass der Bürge nur für die innerhalb der Zeit begründeten Verbindlichkeiten -für diese aber unbefristet- einstehen soll.

Welche Art der Bürgschaft gewollt ist, muss durch Auslegung vor dem Hintergrund der zwischen der Lieferfirma und der GmbH bestehenden Geschäftsbeziehung ermittelt werden.

Lieferant und GmbH standen in ständigen Geschäftsbeziehungen. Es wurde ein Kundenkonto vergleichbar mit einem Kontokorrentkredit geführt, das ständig in Bewegung war. Im laufenden Quartal mussten noch stets Forderungen aus dem vergangenen bedient werden. Danach konnte die Bürgschaft wirtschaftlich nur Sinn haben, die bis zur zeitlichen Begrenzung in der Entwicklung begriffenen Verbindlichkeiten der GmbH abzudecken. Für diese bis zum 31.03.1994 entstandenen Verbindlichkeiten hat danach der Bürge zeitlich unbegrenzt einzustehen.

Urteil des OLG Köln vom 23.02.1996
19 U 191/95

Betriebs-Berater 1996, 2008

 

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