Auskunftsrecht des Gläubigers bei Kontopfändung

Ein Gläubiger pfändete bei der Bank des Schuldners dessen Ansprüche aus einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede. Auf Verlangen gab die Bank dem Gläubiger Auskunft über den Kontostand und die bestehenden Kreditverpflichtungen des Kunden. Weitergehende Auskunftsansprüche hinsichtlich der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden lehnte das Kreditinstitut ab. Der Gläubiger versuchte vergeblich, seine Auskunftsansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Zunächst stellte das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass Auskunftsansprüche als selbständige Nebenrechte auf den Pfandgläubiger übergehen. Sie sind keine "höchstpersönlichen" Rechte. Dies gilt auch für Darlehensvertragsbeziehungen (aktueller Stand der Verbindlichkeiten) und die vom Kunden für eigene oder fremde Verbindlichkeiten bestellten Sicherheiten. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Umfang der gepfändeten Auskunftsansprüche nicht weiter sein könne als die Ansprüche, die dem Bankkunden insoweit selbst zustanden. Ein Auskunftsanspruch besteht daher nicht (mehr) und kann somit nicht übergehen, soweit der Bankkunde bereits Kenntnis besitzt oder sie sich aus ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen verschaffen kann. Da die einzelnen Geschäftsbeziehungen zu der Bank und die bestellten Sicherheiten dem Kunden bereits bekannt waren, stand diesem kein Auskunftsanspruch gegenüber seinem Kreditinstitut mehr zu. Dementsprechend konnte dieser Anspruch auch nicht auf den Pfandgläubiger übergehen. Der Gläubiger musste sich daher mit den von der Bank erteilten Auskünften zufriedengeben.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.01.1998
19 U 217/96
NJW-RR 1998, 990

Praktiker-Report Heft 9/98, Seite 7

 

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