"Geld-Zurück-Garantie" unzulässige Zugabe

Die von einem Kreditinstitut beworbene einjährige "Geld-Zurück-Garantie", aufgrund derer der Kreditkartenkunde seine Karte jederzeit gegen die Erstattung der vollen Jahresgebühr zurückgeben kann, stellt eine verbotene Zugabe im Sinne von § 1 Absatz 1 Zugabeverordnung dar.

Das Gericht beanstandete, daß die Ausübung des Rücktrittsrechts hier willkürlich erfolgen kann, also an keinerlei objektive Kriterien geknüpft wird. Es handelt sich daher wirtschaftlich gesehen - anders als bei der Rückabwicklung eines Kaufgeschäftes - nicht um eine wechselseitige "Rückgabe" der empfangenen Leistungen; vielmehr erhält einseitig allein der Kunde seine Leistung vollständig zurück. Eine solche Möglichkeit stellt einen besonders ungewöhnlichen Vorteil dar, der von Kunden auch im Kreditkartengeschäft üblicherweise nicht erwartet wird.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 20.11.1997
6 U 229/96
Betriebs-Berater 1998, 663

RdW 1998, 278

 

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  • veraltet
    Da die Zugabeverordnung im Zuge der Reform des UWG wegfiel, hat die o.g. Entscheidung keine Bestandskraft mehr.
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