Gesellschafteraustritt und Einberufung einer Gesellschafterversammlung

Nach persönlichen Differenzen mit ihrem zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligten Ehemann erklärte die Gesellschafterin ihren Austritt aus der Gesellschaft. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war nun der Ehemann. Daraufhin berief die Mitgesellschafterin eine Gesellschafterversammlung ein, in der der bisherige Geschäftsführer abberufen und ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde. Die Eheleute und Mitgesellschafter stritten in der Folgezeit über die Wirksamkeit des Beschlusses.

Das Oberlandesgericht Köln stellte zunächst fest, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht deshalb unwirksam war, weil die Gesellschafterin vorher ihren Austritt aus der GmbH erklärt hatte. Für einen wirksamen Austritt aus der GmbH reicht die blosse Austritts- oder Kündigungserklärung eines Gesellschafters nicht, da erst noch deren Durchführung zu erfolgen hat. Dies geschieht, indem die GmbH entweder den Gesellschaftsanteil einzieht oder die Abtretung an sich oder einen Dritten verlangt. Gleichwohl erwies sich die Einberufung der Gesellschafterversammlung als unwirksam. Nach § 50 Abs. 3 GmbHG steht einem Gesellschafter das Recht zur Selbsteinberufung einer Gesellschafterversammlung nur dann zu, wenn er die Einberufung zuvor unter Angabe des Zwecks und der Gründe ohne Erfolg vom Geschäftsführer verlangt hat. Da die Gesellschafterin dies versäumt hatte, waren die in der nicht ordnungsgemäss einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse unwirksam.

Urteil des OLG Köln vom 20.03.1998
4 U 43/97

GmbHR 1999, 296

 

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