Geschäftsschädigende Äußerungen einer Haftpflichtversicherung gegenüber Mietwagenunternehmen
Bei der Abwicklung eines Unfallschadens wurde der Geschädigte von dem Sachbearbeiter einer Haftpflichtversicherung darauf hingewiesen, daß es bei der RegulierungDer Bundesgerichtshof räumte ein, daß eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich ebensowenig an der Verbreitung einer von ihr vertretenen Rechtsansicht wie daran gehindert werden kann, bei der Abwicklung von Schadensfällen an die Geschädigten heranzutreten, um mit diesen gemeinsam eine möglichst rationelle, den rechtlichen Verpflichtungen aller Beteiligten entsprechende Handhabung und Abrechnung zu erreichen. Diesen ihm insoweit offenstehenden Rahmen hatte der Sachbearbeiter der Versicherung hier jedoch verlassen.
Im Prozeß wurde festgestellt, daß die angeblichen Schwierigkeiten bei der Regulierung
Urteil des BGH vom 13.10.1998; VI ZR 357/97
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