Geschäftsführerhaftung bei Vertretung ohne GmbH-Nennung

Wer den Anschein erweckt, persönlich mit seinem Vermögen zu haften, muss es sich gefallen lassen, von einem Dritten, der darauf vertraut, auch so behandelt zu werden. Eine derartige Rechtsscheinhaftung trifft den Geschäftsführer einer GmbH, wenn er sich bei mündlichen Vertragsverhandlungen, die schließlich auch zu einem Vertragsabschluss führen, mit einer Visitenkarte ausweist, die keinerlei Hinweise auf die tatsächliche Haftungslage (Handeln für eine GmbH) enthält und das Tätigwerden im Namen der Gesellschaft für den Vertragspartner auch aus anderen Umständen nicht erkennbar ist.

Urteil des LG Wuppertal vom 20.04.2001,1 O 256/00,NJW-RR 2002, 178

 

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