Erfindung, Auskunftsanspruch

Auskunftsanspruch bei Arbeitnehmererfindung
Ein Arbeitnehmer, dem ein Anspruch aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zusteht, kann von seinem Arbeitgeber zur Ermittlung der angemessenen Erfindungsvergütung nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen. So ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, die interne Herstellungskostenkalkulation für alle Baugruppen der Gesamtvorrichtung mit sämtlichen Einzelteilen vorzulegen, wenn der dazu erforderliche Aufwand nicht mehr in einem sinnvollen Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen einer genaueren Ermittlung der geschuldeten angemessenen Vergütung steht.

Handelt es sich bei der Erfindung um ein Softwareprogramm, das ein spezielles Verfahren erst ermöglicht, kann zur Ermittlung des Wertes der Verfahrenserfindung die Werterzeugung der Vorrichtung und der mit ihr erzielte Gewinn auch dann herangezogen werden, wenn die Vorrichtung auch ohne die Software betrieben werden kann.

Urteil des BGH vom 13.11.1997 X ZR 6/96 Betriebs-Berater 1998, 750

 

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