Befreiung von Selbstkontrahierungsverbot
Die Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers von dem Verbot, Geschäfte der GmbH mit sich selbst zu schliessen (Selbstkontrahierungsverbot § 181 BGB) ist eine eintragungspflichtige Tatsache. Die Befreiung muss jedoch nicht zwingend im Gesellschaftervertrag niedergelegt sein. Vielmehr ist ausreichend, dass die Befreiung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB eine Grundlage im Gesellschaftsvertrag haben muss. Danach kann der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung wirksam vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit werden, wenn die SatzungBeschluss des OLG Hamm vom 27.04.1998
15 W 79/98
NJW-RR 1998, 1193
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