Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bei KG
Nach § 8 Abs. 4 GmbHG ist in der Anmeldung einer GmbH anzugeben, welche Befugnisse die gesetzlichen Vertreter der GmbH haben. Hierzu gehört die Befreiung der Geschäftsführer von dem Verbot des § 181 BGB, wonach der Abschluss von Rechtsgeschäften der Geschäftsführer im Namen der GmbH mit sich selbst untersagt ist (Selbstkontrahieren).Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass die Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens auch dann im Handelsregister eingetragen werden kann, wenn es dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gestattet ist, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und der KG vorzunehmen. Die Eintragung der Gestattung des Selbstkontrahierens hat eine Warnfunktion, die den Rechtsverkehr auf die Gefahr hinweisen soll, dass zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer Vermögen verlagert und die rechtliche Zuordnung bewusst unklar gehalten werden kann.
Beschluss des BayObLG vom 04.11.1999
3Z BR 321/99
MDR 2000, 97; Der Betrieb 2000, 37
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