Aus für Preisagenturen?

Der ADAC klagte in seiner Funktion als einer der größten Verbraucherverbände in Deutschland (13,5 Mill. Mitglieder) gegen eine Preisagentur, die für ihre überwiegend privaten Kunden Preise für unterschiedlichste Artikel ermittelt. Der Kunde teilt dabei der Agentur mit, für welchen Artikel er ein Vergleichsangebot erstellt haben möchte, das unter dem vom Kunden vorgegebenen Basispreis liegen soll. Hierzu wird eine erfolgsorientierte Recherchevereinbarung abgeschlossen. Der Automobilclub beanstandete darin folgende Klausel: Ich erkläre mich bereit, bei erfolgreicher Recherche 33 % der Differenz zwischen dem o. a. Basispreis und dem ermittelten Preis als Provision zu bezahlen. Diese Erfolgsprovision ist fällig, sobald mir X einen Händler genannt hat, der das o. a. Produkt entsprechend den Suchkriterien und dem o. a. Basispreis anbietet.

Das Landgericht München teilte die Auffassung des ADAC, daß die Preisagentur eine Maklertätigkeit ausübt und daher § 652 Abs. 1 BGB anzuwenden ist. Diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, daß der Auftraggeber eines Maklers nur dann zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist, wenn der Vertrag infolge des Maklernachweises tatsächlich zustande kommt. Demgegenüber sollte nach der beanstandeten Vereinbarung der Kunde zur Zahlung verpflichtet sein, egal ob er den Artikel zu dem von der Preisagentur ermittelten Preis tatsächlich erwirbt. Entgegen dem gesetzlichen Leitbild kann eine erfolgsunabhängige Provision jedoch nur durch eine Einzelvereinbarung, nicht aber - wie in der beanstandeten Klausel geschehen - in einem Formularvertrag vereinbart werden. Wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 AGBG wurde der Preisagentur die Weiterverwendung der Provisionsvereinbarung untersagt.

Mit der Frage, ob der ADAC den Verbrauchern mit seiner Klage wirklich einen Gefallen getan hat, hatte sich das Gericht nicht zu befassen.

Urteil des LG München vom 12.03.1998; 7 O 13754/97

 

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