Anspruch auf Handelsregisterabschriften
Nach § 9 AbsatzDas Registergericht darf auch nicht die vorherige Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer und die genaue Fundstellenbezeichnung der gewünschten Abschriften verlangen. Ausreichend ist, wenn die begehrten Schriftstücke so konkret bezeichnet werden, daß dem Registergericht das Auffinden in den Registerakten unschwer möglich ist und damit der Erteilung der Abschrift keine Hindernisse entgegenstehen.
Beschluß des LG Frankfurt am Main vom 12.08.1998, 3-11 T 52/98. Der Betrieb 1998, 1957
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