Domainvergabe: Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“

Bei der Vergabe von Internetdomains gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Wer die Eintragung bei der zentralen Registrierungsstelle zuerst veranlasst hat, kann den Namen in der Regel auch behalten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung gegen Unternehmens- oder Markenrechte verstößt. Hier muss der Verwender ein besonderes berechtigtes

Interesse an der Verwendung nachweisen. Dieses liegt u. a. dann vor, wenn der Domaininhaber genau dieselbe Bezeichnung als Firmen- oder Familiennamen führt. Das nutzt aber dann nichts, wenn die Familienhomepage mit einem Namensvetter von überragender Marktbedeutung kollidiert. So mussten sich Privatpersonen mit den Namen Krupp und Shell den jeweiligen Großkonzernen beugen.

Ist der Namensträger weniger berühmt, gilt - wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt - der Rückgriff auf das Prioritätsprinzip. In dem entschiedenen Fall unterlag das seit längerem unter der Abkürzung MHO firmierende Marienhospital Osnabrück einer Werbeagentur, die unter der Domain mho.de ein Datenbanksystem für ihre Kunden aufbauen wollte und die Eintragung beizeiten veranlasst hatte.

Die Karlsruher Richter meinten, die Agentur hätte sich zu Recht bereits in der Gründungsphase des Betriebs die gewünschte Domain durch Eintragung gesichert und muss diese dementsprechend nicht wieder freigeben.

Urteil des BGH vom 09.09.2004
I ZR 65/02
Pressemitteilung des BGH

 

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