Gesellschafterwechsel bei Vor-GmbH

Bereits vor Eintragung einer GmbH werden häufig schon Konten für die in Gründung befindliche Gesellschaft (Vor-GmbH) eröffnet und Verbindlichkeiten eingegangen. Kommt es schließlich nicht zur Eintragung, haften in der Regel die Gesellschafter persönlich für die Schulden des Unternehmens.

Tritt während dieser Zeit ein Gesellschafterwechsel ein, haftet der eingetretene Gesellschafter jedoch nur dann für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH, wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechend geändert wurde.

Urteil des BGH vom 13.12.2004
II ZR 409/02
NZG 2005, 263

 

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