Haftung bei faktischer Fortführung eines erworbenen Unternehmens

Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes, wenn er dieses unter dem bisherigen Firmennamen fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Haftung des Erwerbers greift ein, wenn die übernehmende Gesellschaft neben der Fortführung des Firmenkerns ein

einheitliches Unternehmen faktisch insgesamt weiterbetreibt. Dem steht nicht entgegen, dass auch die juristische Person (GmbH) des bisherigen Unternehmensträgers noch fortbesteht.

Urteil des KG Berlin vom 23.07.2004
14 U 195/02
KGR Berlin 2005, 47

 

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